AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen 6/20

1. Allgemeines

a) Abkürzungen in diesen Geschäftsbedingungen
    AG = Auftraggeber, AGB = Allgemeine Geschäftsbedingungen, AN = Auftragnehmer, a.Z. = als Zulage,
    L = Lieferung. lfm = lfd.m, M = Montage, n.W.d.AN = nach Wahl des Auftragnehmers, qm = Quadratmeter, St =Stück, Stg = Steigung,
    Sto = Stock, SW = Sandwich.

b) Der AG erkennt mit seiner Bestellung diese AGB als verbindlich an und erklärt sich damit einverstanden, dass anderslautende Bedingungen, die in seiner Bestellung enthalten sind, durch diese Vereinbarung aufgehoben werden. Diese AGB bilden auch die Grundlage aller zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

c) Es gelten folgende Vertragsgrundlagen in der aufgeführten Reihenfolge

– Angebot bzw. Auftragsbestätigung

– die vereinbarten Zahlungs- und Lieferbedingungen

– unsere AGB

– unsere Werkpläne

– die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in ihrer jeweils neuesten Fassung soweit vereinbart

 

2. Angebot, Vertragsabschluss, Preise, Leistungsumfang

a) Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass der AN sie ausdrücklich als verbindlich anerkannt hat. Prospekte, Mustertafeln, Musterausschnitte und Drucke dienen der Information des AG und enthalten keine Beschaffenheitsvereinbarungen.

b) Angebote des AN sind bis zur Auftragserteilung freibleibend. Der Vertrag kommt durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung des Auftrages durch den AN zustande. Bestellungen und Auftragsbestätigungen sind für den AN verbindlich, wenn er nicht innerhalb 3 Wochen in Textform widerspricht.

c) Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall sind unwirksam, sofern sie nicht ausdrücklich verbindlich gelten sollen. Sie sind Geschäftsführern / Prokuristen des AN vorbehalten. Vorbehaltlich des Gegenbeweises ist schriftlicher Nachweis maßgeblich.

d) Für Leistungen, die auf Grund bauseitiger Gegebenheiten oder Wünschen des AG von baurechtlichen Vorschriften abweichen, haftet der AN nicht.

e) Einplanungsleistungen sowie statische Berechnungen sind gesondert zu vergüten.

f) Werkteile sind mit einem Mindestmaß von 100 cm Länge und 20 cm Breite zu vergüten.

g) Eine Vergabe von Leistungen an Nachunternehmer auch in Teilbereichen behält sich der AN ausdrücklich vor.

h) Stellt sich bei der technischen Bearbeitung heraus, dass gegenüber dem in Auftrag angegebenen Umfang Veränderungen eintreten, behält sich der AN Preisanpassungen vor.

i) Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen (insbesondere Rohstoffe, Löhne, Import- und Umsatzsteuer), welche in einem Zeitraum von mehr als 4 Monaten zwischen Vertragsschluss und vertraglich vorgesehenem Liefertermin eintreten, berechtigen den AN die Vergütung entsprechend anzupassen. Führt die Anpassung der Vergütung zu einer Erhöhung um mehr als 6 %, so ist der AG berechtigt, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der entsprechenden Mitteilung durch Erklärung in Textform an den AN vom Vertrag zurückzutreten.

j) Dienstleistungen und Servicearbeiten werden individuell nach Absprache berechnet. Ansonsten sind je Arbeitsstunde 54,– EUR und 0,90 EUR / km zzgl. gesetzl. MwSt. zu vergüten.

k) Räumt der AN dem AG auf Grund vertraglicher Abnahmeverpflichtung für eine Vielzahl von Bestellungen einen Sonderpreis für den einzelnen Auftrag ein, und kommen innerhalb der Vertragslaufzeit nicht alle im Vertrag niedergelegten Aufträge zur Ausführung, so ist der AN berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen Sonderpreis und normalen Preis gemäß der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste zu fordern. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichtausführung bleibt hiervon unberührt.

l) Stellt sich bei der Bearbeitung heraus, dass der Auftrag nicht oder ungenügend ausführbar ist, kann der AN entschädigungsfrei vom Vertrag zurücktreten.

 

3. Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem AG überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der AN das Eigentum und das Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne Zustimmung des AN nicht zugänglich gemacht werden.

 

4. Kosten nicht durchgeführter Aufträge

Bei Nichtausführung des Auftrages, die nicht durch den AN zu vertreten ist, ist der AN berechtigt, sofern noch keine technische Bearbeitung oder Produktion erfolgt ist, einen Schadenersatz in Höhe von 25 % des Auftragswertes zu berechnen, es sei denn, der AG weist im Einzelfall einen höheren Anteil ersparter Aufwendungen nach.

 

5. Lieferzeit/Termine

a) Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist und die Einhaltung nicht durch Umstände, die der AN nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

b) Aufträge sind durch den AG möglichst bald abzurufen. Sofern kein definitiver Liefertermin vereinbart ist, hat der AG dafür Sorge zu tragen, dass die Ausführung spätestens innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss erfolgen kann.

c) Fixgeschäfte werden nicht abgeschlossen; auch die Handelsvertreter des AN sind hierzu nicht befugt.

d) Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstoffmangel und Betriebsstörungen verlängern die Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Das gilt auch für Zulieferer.

 

6. Liefervoraussetzungen

a) Die technische Bearbeitung kann erst nach Vorliegen des Aufmasses mit der endgültigen Ausführungspezifizierung vorgenommen werden. Die Fertigungsfreigabe erfolgt nach Genehmigung der übersandten Werkpläne in Textform.

b) Bauseitige Leistungen: Umlaufend tragende Wände, mind. 11,5 cm, wegen Schallschutz gemäß DIN 4109 ausgebildet. Installationen im Treppen- und Podestbereich sind unzulässig. Für eventuelle Beschädigungen haftet der AN nicht. Dies gilt auch für Geländermontagen auf bauseitigem Untergrund. Anbringen und Unterhalten von Baugeländern sowie Nachputzarbeiten sind Sache des AG. Dies gilt auch für das Schließen von Befestigungspunkten im Wand-, Boden- und Deckenbereich. Für Beschädigungen der angrenzenden Bauteile und Einrichtungsgegenstände haftet der AN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Besondere Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen und Einrichtungsgegenständen, insbesondere Abdeckarbeiten an Böden, Decken und Wänden, sind durch den AG zu erbringen.

c) Bei Liefergeschäften werden die Treppenanlagen an die vereinbarten Speditionslager ausgeliefert. Lieferungen frei Haus oder frei Baustelle sind gegen Berechnung möglich. Ausgelieferte Ware ist binnen 7 Kalendertagen vom Speditionslager abzuholen. Längere Lieferzeiten sind kostenpflichtig und werden dem AG vom Spediteur in Rechnung gestellt.

 

7. Verpackungen

Soweit nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich sämtliche Preise zuzüglich Verpackung mit Paletten. Verpackung und Paletten werden nicht zurückgenommen.

 

8. Versand/Gefahrübergang

Vorbehaltlich anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung erfolgen Lieferung und Transport national wie international Ex works (EXW) gemäß Incoterms 2020. Der Versand bei Liefergeschäften erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des AG ohne Haftung insb. für Bruch, Diebstahl oder dergleichen. Gleiches gilt bei der Übernahme von Franko-Lieferungen. Der AN wird spätestens mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei.

 

9. Eigentumsvorbehalt

a) Bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung behält sich der AN das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich der AN nicht ausdrücklich hierauf beruft.

b) Der AG ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der AG diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

c) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der AG den AN unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Ansprüchen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem AN die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der AG für den entstandenen Ausfall.

d) Zur Sicherung der Forderungen gegen den AG tritt der AG auch solche Forderungen an den AN ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, der AB nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

e) Der AN verpflichtet sich, die dem AN zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

10. Gewährleistung

a) Mit den Wechselfällen der Natur ist zu rechnen, es können erhebliche Abweichungen in Farbe und Struktur bestehen. Naturbedingte Unterschiede zwischen einzelnen Werkteilen stellen keinen Reklamationsgrund dar. Holztreppen können knarren, weil Holz arbeitet. Durch Lichteinwirkung kann sich die Farbe des Holzes verändern. Farbunterschiede gleichen sich jedoch in der Regel nach einigen Monaten an. Marmor als Weichgestein ist kratzbar. Eine Politur läuft sich - auch bei Granit - bei starker Beanspruchung ab. Polierte und lackierte Oberflächen sind nicht rutschhemmend. Natürliche Erscheinungen wie beispielsweise Naturfehler, Adern, Risse, Poren und humide Bestandteile sowie Ausblühungen bei Stein, lassen sich nicht vermeiden und stellen keinen Mangel dar. Für die Beschaffenheit der Naturprodukte haftet der AN nicht. Bei gelieferten Natursteinplatten ist hinsichtlich der Stärke eine Toleranz von mindestens 10 % zu gewähren. Podeste und Systemhandläufe können aus fertigungstechnischen oder logistischen Gründen geteilt sein.

b) Der Stufenschutz ist spätestens innerhalb 2 Monaten nach Einbau zu entfernen. Es besteht keine Haftung des AN für Beschädigungen nach Einbau und Entfernung des Stufenschutzes.

c) Nach Auslieferung auftretende Rissbildungen oder Verzug von Holzteilen, die auf Witterungseinflüsse, Temperatur und Luftfeuchtigkeitsschwankungen zurückzuführen sind, bilden keine Mängel. Durch falsche Pflege entstandene Flecken und Beschädigungen sind ebenso wenig Mängel der Kaufsache wie die natürliche Abnutzung des Materials.

d) Nachträgliche, bauliche Veränderungen oder bauseitige Änderungen führen zum Ausschluss der Gewährleistung für die Tragekonstruktion.

e) Stahlteile sind, soweit nicht anders vermerkt, grundsätzlich fachgerecht mit einem vorläufigen Grundanstrich und einem dauerhaften Schutzanstrich zu versehen.

f) Die Gewährleistung und Haftung des AN richtet sich nach den folgenden Grundsätzen, soweit § 13 VOB / B nicht zwingend Abweichendes regelt:

– Soweit der AG nicht Verbraucher ist, werden Beanstandungen offensichtlicher Mängel nur dann berücksichtigt, wenn sie unverzüglich nach Empfang der Ware angezeigt werden. Offensichtliche Mängel sind jedenfalls diejenigen Mängel, die bei einer Kontrolle bei Eingang der Lieferung durch äußerliche Begutachtung offen erkennbar werden oder nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich sind. Die Prüfung der Ware hat stets vor Verlegung / Einbau stattzufinden. Reklamationen bei bereits verlegtem oder eingebautem Material werden nicht anerkannt. Die Vorschrift des § 377 HGB bleibt unberührt.

– Die Gewährleistung wegen Mängeln der Kaufsache wird auf Nacherfüllung beschränkt. Für die Mangelbeseitigung hat der AG dem AN eine angemessene Frist zu setzen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des AN durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Für den Fall, dass die Nacherfüllung mindesten zweimal fehlgeschlagen ist, ist der AG berechtigt, den Kaufpreis angemessen zu mindern. Ist keine Bauleistung betroffen, kann er nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

– Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag. Maßnahmen des AN gelten nicht als Mängelanerkenntnis.

– Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichtet der Verkäufer nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend sei.

– Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens ein Jahr nach erfolgter Ablieferung der Kaufsache, bei Bauwerken oder Sachen, die für ein Bauwerk verwendet werden, innerhalb von vier Jahren nach Ablieferung (§ 13 4. (1) VOB/B). Dies gilt nicht, wenn und soweit das Gesetz längere Fristen (insb. bei Verbrauchern), zwingend vorschreibt.

- Die vorstehenden Regelungen der Z. 10 f) Abs. 1-5 als auch die dem Inhalt nach anwendbaren Bestimmungen im Übrigen gelten insbesondere auch dann, wenn Vertragsgegenstand Treppenpflegemittel sowie Elektro- und Elektronikgeräte sind.

 

11. Haftungsbeschränkung

a) Der AN haftet für Schadensersatz nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der AN nur bei der Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Wesentlich sind Freiheit von Rechtsmängeln und solchen Sachmängeln, welche Funktionsfähigkeit oder Tauglichkeit mehr als unerheblich beeinträchtigen sowie Beratungs-, Schutz und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsmäßige Verwendung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben oder des Eigentums vor erheblichen Schäden beabsichtigen. Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.

b) Sofern der AN für einfache Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen der AN nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen musste.

c) Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten weder, wenn vom AN eine Garantie abgegeben wurde, noch wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen.

d) Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Dritten, deren sich der AN zur Vertragserfüllung bedient.

 

12. Widerrufsrechte

Hinsichtlich etwaiger Widerrufsrechte von Verbrauchern gelten die gesetzlichen Beschränkungen und Ausschlussgründe, insb. § 312 Abs. 2 BGB.

 

13. Zahlungsbedingungen

Mangels anderweitiger Vereinbarungen sind Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, jeweils spesenfrei bei uns eingehend, zu leisten. Abschlagszahlungen sind in vertraglich vereinbarter Höhe vor Auslieferung der Treppe fällig, spätestens jedoch innerhalb 18 Tagen nach Rechnungsstellung.

 

14. Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht

Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ausgenommen sind Rückabwicklungsansprüche des Verbrauchers nach Widerruf des Vertrages. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht, sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann handelt. Ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

15. KENNGOTT-TREPPEN-Güteklassen

Massivholz: MB = Längsverleimung, verschiedenfarbig blumig bis streifig mit Ästen, Stabverleimung;

MC = sehr verschiedenfarbig mit Ästen, Parkettverleimung;

MÖ = Ökobunt mit Ästen, Parkettverleimung.

Verkehrslast 3,0 kN/qm, falls nicht anders vermerkt. Eckhäupter gerade. Massivholzstufen in ca. 6,5 cm Dicke werden einlagig oder aus mehrfach verleimten Massivholzplatten hergestellt.

 

16. Alternative Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

Ein Schiedsgerichtsverfahren bezüglich des Vertragsverhältnisses sowie diesen AGB findet nicht statt.

 

17. Schlussbestimmungen

a) Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist Sinsheim (Firmensitz AN).

b) Gerichtsstand ist für beide Teile und für alle gegenseitigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung auch für Scheck- und Wechselklagen Mannheim , wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder wenn er nach Vertragsschluss seinen Wohn- oder seinen Geschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohn- bzw. Geschäftssitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, den Vertragspartner auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

c) Auf sämtliche Geschäfte, einschließlich Scheck- und Wechselgeschäfte, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich der in Deutschland geltenden Handelsbräuche und technischen Gepflogenheiten, Anwendung. UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen.

d) Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. In diesem Fall gilt eine wirksame Regelung, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.