AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen 3/22
1. Allgemeines
a) Abkürzungen in diesen Geschäftsbedingungen
AG = Auftraggeber, AGB = Allgemeine Geschäftsbedingungen, AN = Auftragnehmer, a.Z. = als Zulage, L =
Lieferung. lfm = lfd.m, M = Montage, n.W.d.AN = nach Wahl des Auftragnehmers, qm = Quadratmeter, St =
Stück, Stg = Steigung, Sto = Stock, SW = Sandwich.
b) Der AG erkennt mit seiner Bestellung diese AGB als verbindlich an und erklärt sich damit einverstanden, dass
anderslautende Bedingungen, die in seiner Bestellung enthalten sind, durch diese Vereinbarung aufgehoben
werden. Diese AGB bilden auch die Grundlage aller zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
c) Es gelten folgende Vertragsgrundlagen in der aufgeführten Reihenfolge
– Angebot bzw. Auftragsbestätigung
– die vereinbarten Zahlungs- und Lieferbedingungen
– unsere AGB
– unsere Werkpläne
– die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in ihrer jeweils neuesten
Fassung soweit vereinbart
2. Angebot, Vertragsabschluss, Preise, Leistungsumfang
a) Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte,
es sei denn, dass der AN sie ausdrücklich als verbindlich anerkannt hat. Prospekte, Mustertafeln, Musterausschnitte
und Drucke dienen der Information des AG und enthalten keine Beschaffenheitsvereinbarungen.
b) Angebote des AN sind bis zur Auftragserteilung freibleibend. Der Vertrag kommt durch Übermittlung einer
Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung des Auftrages durch den AN zustande. Bestellungen und Auftragsbestätigungen
sind für den AN verbindlich, wenn er nicht innerhalb 3 Wochen in Textform widerspricht.
c) Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall sind unwirksam, sofern sie nicht ausdrücklich verbindlich gelten
sollen. Sie sind Geschäftsführern / Prokuristen des AN vorbehalten. Vorbehaltlich des Gegenbeweises ist
schriftlicher Nachweis maßgeblich.
d) Für Leistungen, die auf Grund bauseitiger Gegebenheiten oder Wünschen des AG von baurechtlichen Vorschriften
abweichen, haftet der AN nicht.
e) Einplanungsleistungen sowie statische Berechnungen sind gesondert zu vergüten.
f) Werkteile sind mit einem Mindestmaß von 100 cm Länge und 20 cm Breite zu vergüten.
g) Eine Vergabe von Leistungen an Nachunternehmer auch in Teilbereichen behält sich der AN ausdrücklich vor.
h) Stellt sich bei der technischen Bearbeitung heraus, dass gegenüber dem in Auftrag angegebenen Umfang
Veränderungen eintreten, behält sich der AN Preisanpassungen vor.
i) Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen (insbesondere Rohstoffe, Löhne, Import- und Umsatzsteuer),
welche in einem Zeitraum von mehr als 4 Monaten zwischen Vertragsschluss und vertraglich vorgesehenem
Liefertermin eintreten, berechtigen den AN die Vergütung entsprechend anzupassen. Führt die Anpassung der
Vergütung zu einer Erhöhung um mehr als 6 %, so ist der AG berechtigt, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der
entsprechenden Mitteilung durch Erklärung in Textform an den AN vom Vertrag zurückzutreten.
j) Dienstleistungen und Servicearbeiten werden individuell nach Absprache berechnet. Ansonsten sind je Arbeitsstunde
62,– EUR (Helfer 54,– EUR) und 0,99 EUR / km zzgl. gesetzl. MwSt. zu vergüten.
k) Räumt der AN dem AG auf Grund vertraglicher Abnahmeverpflichtung für eine Vielzahl von Bestellungen
einen Sonderpreis für den einzelnen Auftrag ein, und kommen innerhalb der Vertragslaufzeit nicht alle im Vertrag
niedergelegten Aufträge zur Ausführung, so ist der AN berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen
Sonderpreis und normalen Preis gemäß der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste zu fordern. Ein Anspruch auf
Schadenersatz wegen Nichtausführung bleibt hiervon unberührt.
l) Stellt sich bei der Bearbeitung heraus, dass der Auftrag nicht oder ungenügend ausführbar ist, kann der AN
entschädigungsfrei vom Vertrag zurücktreten.
3. Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem AG überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen,
Zeichnungen etc., behält sich der AN das Eigentum und das Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen
Dritten ohne Zustimmung des AN nicht zugänglich gemacht werden.
4. Kosten nicht durchgeführter Aufträge
Bei Nichtausführung des Auftrages, die nicht durch den AN zu vertreten ist, ist der AN berechtigt, sofern noch keine
technische Bearbeitung oder Produktion erfolgt ist, einen Schadenersatz in Höhe von 25 % des Auftragswertes
zu berechnen, es sei denn, der AG weist im Einzelfall einen höheren Anteil ersparter Aufwendungen nach.
5. Lieferzeit/Termine
a) Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist und die Einhaltung
nicht durch Umstände, die der AN nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände
sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung
notwendig sind.
b) Aufträge sind durch den AG möglichst bald abzurufen. Sofern kein definitiver Liefertermin vereinbart ist, hat
der AG dafür Sorge zu tragen, dass die Ausführung spätestens innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss
erfolgen kann.
c) Fixgeschäfte werden nicht abgeschlossen; auch die Handelsvertreter des AN sind hierzu nicht befugt.
d) Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstoffmangel und Betriebsstörungen verlängern die Fristen
um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Das gilt auch für Zulieferer.
6. Liefervoraussetzungen
a) Die technische Bearbeitung kann erst nach Vorliegen des Aufmasses mit der endgültigen Ausführungspezifizierung
vorgenommen werden. Die Fertigungsfreigabe erfolgt nach Genehmigung der übersandten Werkpläne
in Textform.
b) Bauseitige Leistungen: Umlaufend tragende Wände, mind. 11,5 cm, wegen Schallschutz gemäß DIN 4109
ausgebildet. Installationen im Treppen- und Podestbereich sind unzulässig. Für eventuelle Beschädigungen
haftet der AN nicht. Dies gilt auch für Geländermontagen auf bauseitigem Untergrund. Anbringen und Unterhalten
von Baugeländern sowie Nachputzarbeiten sind Sache des AG. Dies gilt auch für das Schließen von
Befestigungspunkten im Wand-, Boden- und Deckenbereich. Für Beschädigungen der angrenzenden Bauteile
und Einrichtungsgegenstände haftet der AN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Besondere Maßnahmen
zum Schutz von Bauteilen und Einrichtungsgegenständen, insbesondere Abdeckarbeiten an Böden, Decken
und Wänden, sind durch den AG zu erbringen.
c) Bei Liefergeschäften werden die Treppenanlagen an die vereinbarten Speditionslager ausgeliefert. Lieferungen
frei Haus oder frei Baustelle sind gegen Berechnung möglich. Ausgelieferte Ware ist binnen 7 Kalendertagen
vom Speditionslager abzuholen. Längere Lieferzeiten sind kostenpflichtig und werden dem AG vom
Spediteur in Rechnung gestellt.
7. Verpackungen
Soweit nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich sämtliche Preise zuzüglich Verpackung mit Paletten.
Verpackung und Paletten werden nicht zurückgenommen.
8. Versand/Gefahrübergang
Vorbehaltlich anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung erfolgen Lieferung und Transport national
wie international Ex works (EXW) gemäß Incoterms 2020. Der Versand bei Liefergeschäften erfolgt stets auf
Rechnung und Gefahr des AG ohne Haftung insb. für Bruch, Diebstahl oder dergleichen. Gleiches gilt bei der
Übernahme von Franko-Lieferungen. Der AN wird spätestens mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer
von seiner Verpflichtung zur Leistung frei.
9. Eigentumsvorbehalt
a) Bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung behält sich der AN das Eigentum
an der gelieferten Ware vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich der AN nicht ausdrücklich
hierauf beruft.
b) Der AG ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich
zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der AG diese auf eigene
Kosten rechtzeitig auszuführen.
c) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der AG den AN unverzüglich in Textform zu benachrichtigen,
wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Ansprüchen Dritter ausgesetzt ist. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, dem AN die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §
771 ZPO zu erstatten, haftet der AG für den entstandenen Ausfall.
d) Zur Sicherung der Forderungen gegen den AG tritt der AG auch solche Forderungen an den AN ab, die ihm
durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, der AB nimmt
diese Abtretung schon jetzt an.
e) Der AN verpflichtet sich, die dem AN zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG freizugeben, soweit ihr
Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
10. Gewährleistung
a) Mit den Wechselfällen der Natur ist zu rechnen, es können erhebliche Abweichungen in Farbe und Struktur
bestehen. Naturbedingte Unterschiede zwischen einzelnen Werkteilen stellen keinen Reklamationsgrund dar.
Holztreppen können knarren, weil Holz arbeitet. Durch Lichteinwirkung kann sich die Farbe des Holzes verändern.
Farbunterschiede gleichen sich jedoch in der Regel nach einigen Monaten an. Marmor als Weichgestein
ist kratzbar. Eine Politur läuft sich - auch bei Granit - bei starker Beanspruchung ab. Polierte und lackierte Oberflächen
sind nicht rutschhemmend. Natürliche Erscheinungen wie beispielsweise Naturfehler, Adern, Risse,
Poren und humide Bestandteile sowie Ausblühungen bei Stein, lassen sich nicht vermeiden und stellen keinen
Mangel dar. Für die Beschaffenheit der Naturprodukte haftet der AN nicht. Bei gelieferten Natursteinplatten
ist hinsichtlich der Stärke eine Toleranz von mindestens 10 % zu gewähren. Podeste und Systemhandläufe
können aus fertigungstechnischen oder logistischen Gründen geteilt sein.
b) Der Stufenschutz ist spätestens innerhalb 2 Monaten nach Einbau zu entfernen. Es besteht keine Haftung
des AN für Beschädigungen nach Einbau und Entfernung des Stufenschutzes.
c) Nach Auslieferung auftretende Rissbildungen oder Verzug von Holzteilen, die auf Witterungseinflüsse, Temperatur
und Luftfeuchtigkeitsschwankungen zurückzuführen sind, bilden keine Mängel. Durch falsche Pflege
entstandene Flecken und Beschädigungen sind ebenso wenig Mängel der Kaufsache wie die natürliche Abnutzung
des Materials.
d) Nachträgliche, bauliche Veränderungen oder bauseitige Änderungen führen zum Ausschluss der Gewährleistung
für die Tragekonstruktion.
e) Stahlteile sind, soweit nicht anders vermerkt, grundsätzlich fachgerecht mit einem vorläufigen Grundanstrich
und einem dauerhaften Schutzanstrich zu versehen.
f) Die Gewährleistung und Haftung des AN richtet sich nach den folgenden Grundsätzen, soweit § 13 VOB / B
nicht zwingend Abweichendes regelt:
– Soweit der AG nicht Verbraucher ist, werden Beanstandungen offensichtlicher Mängel nur dann berücksichtigt,
wenn sie unverzüglich nach Empfang der Ware angezeigt werden. Offensichtliche Mängel sind jedenfalls
diejenigen Mängel, die bei einer Kontrolle bei Eingang der Lieferung durch äußerliche Begutachtung offen erkennbar
werden oder nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich sind. Die Prüfung der Ware hat stets vor
Verlegung / Einbau stattzufinden. Reklamationen bei bereits verlegtem oder eingebautem Material werden nicht
anerkannt. Die Vorschrift des § 377 HGB bleibt unberührt.
– Die Gewährleistung wegen Mängeln der Kaufsache wird auf Nacherfüllung beschränkt. Für die Mangelbeseitigung
hat der AG dem AN eine angemessene Frist zu setzen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des AN durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Für den Fall, dass die Nacherfüllung mindesten zweimal fehlgeschlagen
ist, ist der AG berechtigt, den Kaufpreis angemessen zu mindern. Ist keine Bauleistung betroffen, kann er nach
seiner Wahl den Kaufpreis angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
– Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder
einem anderen Vertrag. Maßnahmen des AN gelten nicht als Mängelanerkenntnis.
– Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichtet der Verkäufer nicht auf den Einwand, dass die Rüge
nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend sei.
– Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens ein Jahr nach erfolgter Ablieferung der Kaufsache,
bei Bauwerken oder Sachen, die für ein Bauwerk verwendet werden, innerhalb von vier Jahren nach Ablieferung
(§ 13 4. (1) VOB/B). Dies gilt nicht, wenn und soweit das Gesetz längere Fristen (insb. bei Verbrauchern),
zwingend vorschreibt.
- Die vorstehenden Regelungen der Z. 10 f) Abs. 1-5 als auch die dem Inhalt nach anwendbaren Bestimmungen
im Übrigen gelten insbesondere auch dann, wenn Vertragsgegenstand Treppenpflegemittel sowie Elektro- und
Elektronikgeräte sind.
11. Haftungsbeschränkung
a) Der AN haftet für Schadensersatz nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Für einfache Fahrlässigkeit
haftet der AN nur bei der Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig
vertrauen darf (Kardinalpflicht). Wesentlich sind Freiheit von Rechtsmängeln und solchen Sachmängeln,
welche Funktionsfähigkeit oder Tauglichkeit mehr als unerheblich beeinträchtigen sowie Beratungs-, Schutzund
Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsmäßige Verwendung ermöglichen sollen oder den
Schutz von Leib und Leben oder des Eigentums vor erheblichen Schäden beabsichtigen. Im Übrigen ist eine
Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der
Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.
b) Sofern der AN für einfache Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen
der AN nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen musste.
c) Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten weder, wenn vom AN eine Garantie abgegeben
wurde, noch wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht
oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen.
d) Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen
und sonstigen Dritten, deren sich der AN zur Vertragserfüllung bedient.
12. Widerrufsrechte
Hinsichtlich etwaiger Widerrufsrechte von Verbrauchern gelten die gesetzlichen Beschränkungen und Ausschlussgründe,
insb. § 312 Abs. 2 BGB.
13. Zahlungsbedingungen
Mangels anderweitiger Vereinbarungen sind Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne
Abzug, jeweils spesenfrei bei uns eingehend, zu leisten. Abschlagszahlungen sind in vertraglich vereinbarter
Höhe vor Auslieferung der Treppe fällig, spätestens jedoch innerhalb 18 Tagen nach Rechnungsstellung.
14. Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht
Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ausgenommen
sind Rückabwicklungsansprüche des Verbrauchers nach Widerruf des Vertrages. Gleiches gilt für
ein Zurückbehaltungsrecht, sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann handelt. Ist dies nicht der Fall,
so kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn der Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
15. KENNGOTT-TREPPEN-Güteklassen
Massivholz: MB = Längsverleimung, verschiedenfarbig blumig bis streifig mit Ästen, Stabverleimung;
MC = sehr verschiedenfarbig mit Ästen, Parkettverleimung; MÖ = Ökobunt mit Ästen, Parkettverleimung.
Verkehrslast 3,0 kN/qm, falls nicht anders vermerkt. Eckhäupter gerade. Massivholzstufen in ca. 6,5 cm Dicke
werden einlagig oder aus mehrfach verleimten Massivholzplatten hergestellt.
16. Alternative Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden
http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
Ein Schiedsgerichtsverfahren bezüglich des Vertragsverhältnisses sowie diesen AGB findet nicht statt.
17. Schlussbestimmungen
a) Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist Sinsheim (Firmensitz AN).
b) Gerichtsstand ist für beide Teile und für alle gegenseitigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
auch für Scheck- und Wechselklagen Mannheim , wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder wenn er nach Vertragsschluss seinen Wohn- oder seinen Geschäftssitz
oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein
Wohn- bzw. Geschäftssitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, den Vertragspartner auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
c) Auf sämtliche Geschäfte, einschließlich Scheck- und Wechselgeschäfte, findet ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland, einschließlich der in Deutschland geltenden Handelsbräuche und technischen
Gepflogenheiten, Anwendung. UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen.
d) Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit
des Vertrages und der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. In diesem Fall gilt eine wirksame Regelung, die
dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.